AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Geltungsbereich

Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
Alle aufgeführten Punkte unserer AGB gelten für Pyrotechnik Haan – Carsten Vedder und seine Helfer, nachfolgend Auftragnehmer genannte und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform.

2. Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet allein der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragserteilung erklärt sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers (Fax oder Email sind ausreichend) gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Art der Effekte sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, Gewitter, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern.
Entsprechende Änderungen dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden.

3. Preise und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten. 50 % des so vereinbarten Entgeltes sind bei der Auftragsunterzeichnung zu zahlen. Die restlichen 50 % werden 7 Tage vor dem Feuerwerk fällig. Das Entgelt umfasst die Kosten für die Durchführung und die des Feuerwerks. Evtl. zusätzliche Gebühren für Genehmigung, GEMA oder Feuerwehr sind vom Veranstalter zu tragen. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Erforderliche Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte der Veranstalter die Gesamtsumme bei Auftragserteilung zahlen, gewähren wir 5% Nachlass auf die Angebotssumme (ohne die evtl. zusätzlichen Gebühren)

4. Genehmigung

Vor Beginn des Aufbaus müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter hat der Veranstalter zu sorgen.
Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf Wunsch bereitgestellt.
Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen, sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen. Die Anzeige des Feuerwerks bei zuständigen Amt übernimmt der Auftragnehmer.

5. Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen, die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen.
Die Reste von abgebrannten pyrotechnischen Artikeln hat der Auftragnehmer zu entsorgen. Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die Feinreinigung der Abbrennstelle ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen.

6. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat wie z.B. höhere Gewalt, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc..
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung die für Schäden, die durch den Abbrand des Feuerwerks entstanden sind, aufkommt.

7. Ausfälle

Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten Einflüssen, zurückgezogener Genehmigung, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, so hat der Veranstalter eine Kostenpauschale in Höhe von 250 Euro zzgl. evtl. Gebühren an den Auftragnehmer zu bezahlen. Eine Absage der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.
Bei einer Absage am Veranstaltungstag sind eventuell entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu erstatten. Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser keinerlei Reisekosten in Rechnung.
Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu die Feuerwerksveranstaltung abzusagen.
Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle durch den Veranstalter bereits geleisteten vertraglichen Entgelte.
Sollten die Punkte dieser AGB sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde.

8. Kündigung

Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche Auftragserteilung jederzeit zu kündigen, soweit dabei die folgenden Punkte eingehalten werden:

1) Bis zu 28 Tage vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 10 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.

2) Zwischen 27 Tagen und 14 Tagen vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 30 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.

3) Zwischen 13 Tagen und 1 Tag vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.

4) Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle Auftragssumme zu bezahlen.

5) betrifft die Punkt 8.1 bis 8.4, zzgl. evtl. bereits gezahlte Gebühren

9. Schadenersatz / Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.

Von der Tatsache losgelöst, dass der Auftragnehmer in Besitz einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist, hat der Veranstalter bei öffentlichen Veranstaltungen eine Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der von Feuerwerken stehenden Gefahren abzuschließen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

10. Urheberrecht

Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks sowie am Bild-, Film- und Tonmaterial werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für seine eigene Zwecke verwenden darf.
Bild- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind hiervon nicht betroffen.

11. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

12. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Kontakt unter:

Pyrotechnik Vedder
Carsten Vedder
Borsigstraße 11
42781 Haan / Rhld.
Tel.: 0 21 29 / 95 73 16
Fax: 0 21 29 / 95 73 18
Mobil: 0171 / 34 72 404
Mail: info@pyrotechnik-haan.de